9 - Tötungsdelikte III: Abgrenzung zur Teilnahme an der Selbsttötung [ID:30590]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Sie können das

im Hintergrund hier um mich herum sehen. Bei mir ist es schon ein bisschen eine fortgeschrittene

Stunde, aber ich hoffe ich bin trotzdem noch halbwegs wach und kann Ihnen hier noch einen

vernünftigen Podcast einsprechen. Beim letzten Mal hatte ich ganz vollmundig angekündigt,

es würde jetzt weitergehen unmittelbar dann mit den Mordmerkmalen, aber wir haben trotzdem

noch eine Folge dazwischen, da hatte ich mir gar nicht mehr dran gedacht, die ist der Beschäftigung

mit den einzelnen Tatbeständen und damit dann auch mit dem Mord gewissermaßen vorgelagert,

weil es um ein allgemeines Abgrenzungsproblem, um ein strukturelles Abgrenzungsproblem geht,

zwischen den vorsätzlichen Tötungsdelikten, die ja grundsätzlich strafbar sind und der grundsätzlich

straflosen Teilnahme an einer fremden Selbsttötung. Also Abgrenzung zwischen strafbarer Tötungstäterschaft

und strafloser Teilnahme an fremder Selbsttötung. Ausgangspunkt, Wurzel des Problems gewissermaßen

ist die Teilnahme Dogmatik, Täterschaften Teilnahme haben wir jetzt hier in der Vorlesung

noch nicht gemacht, deswegen glauben Sie mir einfach, wenn ich Ihnen da etwas dazu sage,

nämlich die Teilnahme am Suizid ist straflos. Warum? Der Suizid selbst, die Selbsttötung selbst,

ist auch nicht als Straftatbestand im StGB erfasst. Paragrafen 212, 211 betreffen immer nur die Tötung

eines fremden Menschen und wenn ich keine strafbare Haupttat habe, dann gibt es auch keine strafbare

Teilnahmehandlung daran. Eine gewisse Durchbrechung hier bildet der § 217 StGB oder bildete der § 217

StGB als er noch in Kraft war, damit werden wir uns dann zu einem späteren Zeitpunkt in der

Vorlesung beschäftigen. Aber grundsätzlich ist es so, dass dann, wenn keine strafbare Haupttat

vorliegt, keine rechtswidrige Haupttat, auch keine Teilnahme nach § 26, 27 StGB möglich ist,

deswegen also keine Beihilfe zu einer Selbsttötung möglich oder anders formuliert. Die Unterstützung

einer fremden Selbsttötung ist zunächst einmal straflos. Umgekehrt ist aber selbstverständlich,

die Fremdtötung und zwar sowohl die Tötung auf Verlangen, das hatten wir im Überblick schon

gesehen, § 216, als auch die mittelbare Fremdtötung, also die Fremdtötung in mittelbarer

Täterschaft nach § 25 Absatz 1 Alternative 2, wer die Tat durch einen anderen begeht, strafbar. Das

heißt, wir haben immer abzugrenzen, sozusagen liegt eine straflose Teilnahme an einer Selbsttötung

vor oder liegt eine Fremdtötung, sei es Tötung auf Verlangen, sei es mittelbare Täterschaft,

letzten Endes dann vor. Die erste Abgrenzung ist also die zwischen einer Teilnahme am Suizid und

der Tötung auf Verlangen. Und die Abgrenzung läuft im Grunde genommen danach, wer die Tatherrschaft

über den letzten Handlungsakt hat. Also wer ist derjenige, der das Geschehen in der Hand hat,

im letzten entscheidenden Moment. Um das ein bisschen plakativ zu machen, habe ich hier zwei

Bilder mit aufgenommen. Nämlich das eine wäre, ich gebe dem Suizidenten die Tabletten, aber die

Tabletten einwerfen muss er am Schluss selbst. Das heißt, dann hat er die Handlungsherrschaft

über den letzten Tod bringenden Akt. Die andere Möglichkeit wäre, ich setze dem Sterbewilligen

eine Spritze. Dieses Bild sieht nur zufällig ein bisschen so aus, wie die entsprechenden Symbolbilder,

wenn es um das Thema Corona-Impfung geht. Damit möchte ich nicht suggerieren, dass das etwas

tödliches zwangsläufig wäre, sondern es geht mir um dieses Spritze geben. Denn wenn ich jetzt nicht

mir selbst die Spritze gebe, sondern wenn mir als Sterbewilligem ein anderer die Spritze gibt,

dann hat er, der andere, die Handlungsherrschaft über diesen letzten Tatakt, über diesen letzten

Handlungsakt. Dann haben wir also eine Fremdtötung, die kann auf Verlangen passieren,

§ 216 gegebenenfalls, aber es ist jedenfalls eine Fremdtötung. Wenn ich ihm nur seine Sachen

zur Verfügung stelle, wenn ich ihm also die Tabletten hinlege und er die Tabletten dann

selbst schluckt, dann habe ich eine Teilnahme an der Selbsttötung, die grundsätzlich straflos ist.

Ein Folgeproblem kann sich hier unter Umständen dann ergeben, wenn derjenige, der den Suizidenten

unterstützt hat, der ihm also die Tabletten beispielsweise gegeben hat, während des Aktes

der Selbsttötung dabei bleibt und dann das Suizident irgendwann das Bewusstsein verliert,

aber noch gerettet werden könnte. Wir haben das auch schon mal ganz kurz angedeutet in dem Podcast

zum Unterlassungsdelikt. Hier stellt sich dann nämlich die Frage, ob nicht in diesem Moment

eine Art Tatherrschaftswechsel stattfindet. Das heißt, der Suizident hatte zwar die Tatherrschaft

über den letzten Akten, in dem Moment, wo er selbst die Tabletten geschluckt hat, aber in dem Moment,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:29:04 Min

Aufnahmedatum

2021-04-07

Hochgeladen am

2021-04-07 18:27:00

Sprache

de-DE

Abgrenzungsprobleme zwischen strafloser Selbsttötungsteilnahme und

- Tötung auf Verlangen

- mittelbarer Tötungshandlung

- fahrlässiger Tötung

Tags

fahrlässige Tötung Tötung auf Verlangen Suizidteilnahme Tötung in mittelbarer Täterschaft
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